Wirksame Anpassung des FPlans gemäß § 13a und §13b BauGB
Das Baugesetzbuch bietet aber noch eine weitere Möglichkeit für ganz bestimmte Fälle: Zur Unterstützung der Innenentwicklung kann der Bebauungsplan bei Planungen mit einer Größe unter 20.000 m² Grundfläche (in geprüften Einzelfällen auch bis 70.000 m²) innerhalb des Siedlungsbereichs mit seinen Festsetzungen doch von den Zielen des Flächennutzungsplanes abweichen. Im Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB ändert die Festsetzung des Bebauungsplans die Darstellung des Flächennutzungsplans ohne gesondertes Einzeländerungsverfahren. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst, also geändert. Derzeit gilt diese Ausnahme über § 13b BauGB auch für Wohngebiete mit einer Grundfläche kleiner 10.000 m² auf Flächen im Anschluss an die bebaute Ortslage.
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