Der Flächennutzungsplan ist das generelle Planwerk der geordneten Siedlungsentwicklung. Hier werden Aussagen zur geplanten Nutzung der Gemeindeflächen dargestellt, wie z.B. Wohnbauflächen oder Grünflächen. Auf der gesetzlichen Grundlage von § 5 BauGB werden Inhalte und mögliche Darstellungen definiert. Der Plan wird üblicherweise für das gesamte Gebiet einer Gemeinde bzw. hier aller vier Mitgliedsgemeinden des Planungsverbands aufgestellt. In Einzelfällen kann ein Teil-Flächennutzungsplan nur zu einem besonderen Thema aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan besteht aus dem Planwerk mit textlicher Begründung. Die Begründung enthält einen Umweltbericht, der die Planung bewertet.
Fortschreibung des Flächennutzungsplans
Ungefähr alle 15 Jahre wird ein Flächennutzungsplan fortgeschrieben, das heißt die Zielsetzungen und Darstellungen werden insgesamt überprüft und an die aktuelle Datenlage angepasst. In der Zwischenzeit können einzelne Flächendarstellungen in einem förmlichen Verfahren geändert werden.
Ein Flächennutzungsplan ist eingebunden in die Ziele der Raumordnung und Fachplanungen von Bund und Land. Er entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem einzelnen Bürger, aber Bindungswirkungen gegenüber Behörden. Lediglich für Bauvorhaben im Außenbereich ist er für den Einzelnen von Bedeutung. Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, d.h. ihre Festsetzungen zum Planungsrecht dürfen dem Flächennutzungsplan nicht widersprechen. Sie konkretisieren die Ziele der Flächennutzungsplanung („vorbereitende Bauleitplanung“) auf einem genaueren Maßstab und machen sie rechtsverbindlich („verbindliche Bauleitplanung“).